Norm
ABGB §578Rechtssatz
Eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das Letzte unterschrieben ist, geschriebene letztwillige Verfügung ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
UrkundeneinheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021