Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z2Rechtssatz
Das Änderungsrecht eines Wohnungseigentümers, dem ein wichtiges Interesse an der geplanten Änderung zugebilligt wurde, ist nämlich im anzuwendenden Fall des § 13 Abs 2 Z 2 WEG nur dadurch beschränkt, daß die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Das Ausmaß der Änderung ist für sich allein kein Kriterium für die Genehmigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011