RS OGH 1994/10/21 5Ob88/94, 5Ob98/11i

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z2

Rechtssatz

Das Änderungsrecht eines Wohnungseigentümers, dem ein wichtiges Interesse an der geplanten Änderung zugebilligt wurde, ist nämlich im anzuwendenden Fall des § 13 Abs 2 Z 2 WEG nur dadurch beschränkt, daß die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Das Ausmaß der Änderung ist für sich allein kein Kriterium für die Genehmigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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