RS OGH 1994/10/21 5Ob96/94

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Norm

MRG §16 Abs2 Z1

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters sich - etwa durch Besichtigung - verläßliche Kenntnis vom Zustand der zu vermietenden Wohnung zu verschaffen. Eine Überwälzung des mit dem Fehlen von Ausstattungsmerkmalen verbundenen Risikos auf die Mieter kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069929

Dokumentnummer

JJR_19941021_OGH0002_0050OB00096_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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