RS OGH 1994/10/21 5Ob91/94

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Norm

WWG §15 Abs10

Rechtssatz

Von der "Wiederherstellung" einer Wohnung kann dann nicht gesprochen werden, wenn es sich nur um die Behebung geringfügiger Beschädigungen mit unbedeutendem Kostenaufwand handelte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083105

Dokumentnummer

JJR_19941021_OGH0002_0050OB00091_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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