Norm
DSt 1990 §19 Abs1Rechtssatz
Es ist dem Ansehen des Standes abträglich, wenn der Rechtsanwalt vor ebendemselben Gericht einmal in eigener Sache als Beschuldigter und einmal als Parteienvertreter agiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056745Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020