RS OGH 1994/10/25 10Ob511/93, 10Ob1506/96, 4Ob1101/95, 10Ob509/96, 4Ob19/97s, 4Ob53/96s, 1Ob158/97k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

ZPO §502 HI2
ZPO §502 HIII5

Rechtssatz

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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