RS OGH 1994/10/25 10ObS243/94

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

ASVG §175 Abs5 Z1

Rechtssatz

Entfernt sich der Schüler aus "eigenwirtschaftlichen" Gründen von der Schulveranstaltung, so wird damit der innere Zusammenhang zu dieser gelöst. Tätigkeiten, die er in dieser Zeit vornimmt, sind nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfaßt, und zwar auch dann nicht, wenn allenfalls diese Tätigkeit bedingt durch die ungewohnte Umgebung, in der die Veranstaltung stattfindet, mit größeren Gefahren verbunden ist, als dies der Fall wäre, würde sie im gewohnten Milieu verrichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085091

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_010OBS00243_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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