Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Durch die durch das 3.WÄG geschaffene Bestimmung des § 12a MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069999Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011