Norm
ASVG §89 Abs2Rechtssatz
Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 89 Abs 2 ASVG, nach der das Ruhen von Pensionsansprüchen aus der Pensionsversicherung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle nicht eintritt, wenn der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet, auf den Ausgleichszulagen-Anspruch ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083763Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_010OBS00262_9300000_002