RS OGH 1994/10/25 10Ob506/93, 1Ob122/99v, 4Ob105/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

ABGB §932 IIIe
ABGB §1435
ABGB §1478

Rechtssatz

Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden. Nach Fristablauf kann der Gewährleistungsberechtigte nicht mehr aktiv Gewährleistungsansprüche geltend machen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist jedoch als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB und unterliegt der 30-jährigen Verjährung des § 1478 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 Ob 506/93
    Veröff: SZ 67/187
  • 1 Ob 122/99v
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 122/99v
    Auch; nur: Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist jedoch als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB und unterliegt der 30-jährigen Verjährung des § 1478 ABGB. (T1)
  • 4 Ob 105/10k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 105/10k
    Vgl auch; nur: Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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