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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht infolge verfassungswidrigerInterpretation einer Bestimmung über die Ausnahme eines Rechtserwerbszwischen nahen Angehörigen von der grundverkehrsbehördlichenGenehmigungspflicht; Erwerb des gesamten Familiengrundstücksbestandesaus der Verlassenschaft nach dem Schwiegervater, auch vomMasseverwalter im Konkurs über die Verlassenschaft, nichtgenehmigungspflichtigSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Kosten werden der beteiligten Partei nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Gegenstand des grundverkehrsbehördlichenrömisch eins. 1. Gegenstand des grundverkehrsbehördlichen
Genehmigungsverfahrens ist der (vom Konkursgericht genehmigte) Kauf näher bezeichneter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (die gemeinsam eine Hofstelle bilden) durch den Beschwerdeführer aus der Konkursmasse der Verlassenschaft nach seinem Schwiegervater.
Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Folgenden: LGVK) versagte dem Rechtserwerb zunächst mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. März 2003 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit der Begründung, dass die erforderliche Selbstbewirtschaftung gemäß §6 Abs1 litb Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 75/1999, nicht gewährleistet sei und der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Nähe der Grundstücke habe. Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Folgenden: LGVK) versagte dem Rechtserwerb zunächst mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. März 2003 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit der Begründung, dass die erforderliche Selbstbewirtschaftung gemäß §6 Abs1 litb Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 75 aus 1999,, nicht gewährleistet sei und der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Nähe der Grundstücke habe.
Dieser Berufungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, B658/03, aufgehoben, weil der Beschwerdeführer durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (in concreto einzelner Bestimmungen des §6 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 idF LGBl. 75/1999) in seinen Rechten verletzt worden ist. Dieser Berufungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, B658/03, aufgehoben, weil der Beschwerdeführer durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (in concreto einzelner Bestimmungen des §6 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 75 aus 1999,) in seinen Rechten verletzt worden ist.
Mit Ersatzbescheid der LGVK vom 9. Jänner 2007 wurde die gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erhobene Berufung des Beschwerdeführers (erneut) als unbegründet abgewiesen: Trotz Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses iSd §5 Abs1 litc Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in der (nunmehr) geltenden Fassung LGBl. 85/2005 (im Folgenden: TGVG) zwischen dem Verstorbenen und dem Beschwerdeführer falle der Sachverhalt angesichts des mit der Konkurseröffnung über die Verlassenschaft verbundenen Verlustes der Verfügungsgewalt des Gemeinschuldners über das Massevermögen nicht unter den Ausnahmetatbestand, weshalb der Rechtserwerb nach den allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen des §6 TGVG zu beurteilen sei. Die Erfordernisse des §6 Abs1, 2 und 4 TGVG seien jedoch nicht erfüllt, weil eine nachhaltige Selbstbewirtschaftung der Grundstücke durch den Erwerber nicht gewährleistet sei und auch sein Hauptwohnsitz nicht in vertretbarer Entfernung vom neu erworbenen Betrieb liege. Die Begründung eines Hauptwohnsitzes auf dem erworbenen Betrieb gemäß §6 Abs4 TGVG würde überdies aus agrarstruktureller Sicht nachteilige Folgen für den vom Erwerber gepachteten, in der Nähe des derzeitigen Hauptwohnsitzes gelegenen väterlichen Hof nach sich ziehen. Mit Ersatzbescheid der LGVK vom 9. Jänner 2007 wurde die gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erhobene Berufung des Beschwerdeführers (erneut) als unbegründet abgewiesen: Trotz Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses iSd §5 Abs1 litc Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in der (nunmehr) geltenden Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005, (im Folgenden: TGVG) zwischen dem Verstorbenen und dem Beschwerdeführer falle der Sachverhalt angesichts des mit der Konkurseröffnung über die Verlassenschaft verbundenen Verlustes der Verfügungsgewalt des Gemeinschuldners über das Massevermögen nicht unter den Ausnahmetatbestand, weshalb der Rechtserwerb nach den allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen des §6 TGVG zu beurteilen sei. Die Erfordernisse des §6 Abs1, 2 und 4 TGVG seien jedoch nicht erfüllt, weil eine nachhaltige Selbstbewirtschaftung der Grundstücke durch den Erwerber nicht gewährleistet sei und auch sein Hauptwohnsitz nicht in vertretbarer Entfernung vom neu erworbenen Betrieb liege. Die Begründung eines Hauptwohnsitzes auf dem erworbenen Betrieb gemäß §6 Abs4 TGVG würde überdies aus agrarstruktureller Sicht nachteilige Folgen für den vom Erwerber gepachteten, in der Nähe des derzeitigen Hauptwohnsitzes gelegenen väterlichen Hof nach sich ziehen.
2. In der dagegen erhobenen, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines (gemeinschaftsrechts- und) verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich einzelner Bestimmungen des §6 TGVG, behauptet.
U.a. bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde das TGVG idF LGBl. 85/2005 zu Unrecht angewendet habe, weil das Rechtsgeschäft iS eines Quasi-Anlassfalls nach den Bestimmungen des TGVG idF LGBl. 9/2005 (unter Weglassen der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Regelungen) zu beurteilen gewesen wäre. Davon abgesehen habe die Behörde die Regelungen des TGVG idF LGBl. 85/2005 in denkunmöglicher Weise angewendet und sei aufgrund willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen zu verfehlten Annahmen gelangt. U.a. bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde das TGVG in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005, zu Unrecht angewendet habe, weil das Rechtsgeschäft iS eines Quasi-Anlassfalls nach den Bestimmungen des TGVG in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2005, (unter Weglassen der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Regelungen) zu beurteilen gewesen wäre. Davon abgesehen habe die Behörde die Regelungen des TGVG in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005, in denkunmöglicher Weise angewendet und sei aufgrund willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen zu verfehlten Annahmen gelangt.
Weiters behauptet der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach §5 Abs1 litc TGVG verkannt habe. Die Auffassung der belangten Behörde, dass für die Anwendung des §5 Abs1 litc TGVG auf Veräußererseite eine "lebende Person" stehen müsse, sei angesichts des Wortlautes der Bestimmung "absurd"; unter "Rechtserwerb" sei jeder Erwerb von Rechten iSd §1 Abs1 TGVG zu verstehen. Auch eine teleologische Auslegung dieser Regelung würde zu diesem Ergebnis führen.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Die beteiligte Partei (Masseverwalter) erstattete eine Äußerung, in der sie für die Aufhebung des Bescheides eintritt und den Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.
II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005, lauten:römisch II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,, lauten:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
§2
Begriffsbestimmungen
[...]
2. Abschnitt
Rechtserwerbe an land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken
§4
Genehmigungspflicht
§5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
a) - b) [...]
c) beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten, zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie, wenn der Übergeber alle seine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder alle seine Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine Person überträgt, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Übergeber oder dessen Ehegatten oder Kinder;
§6
Genehmigungsvoraussetzungen
III. Die - zulässige - Beschwerde erweist sich im Ergebnis als begründet.römisch III. Die - zulässige - Beschwerde erweist sich im Ergebnis als begründet.
1. Zwar ist der Beschwerde zunächst entgegenzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt von der belangten Behörde zu Recht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Rechtslage (vgl. zB VfSlg. 14.875/1997, 16.907/2003; VfGH 3.12.2003, B631/03), also nach dem TGVG idF der mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 85/2005 beurteilt wurde. 1. Zwar ist der Beschwerde zunächst entgegenzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt von der belangten Behörde zu Recht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Rechtslage vergleiche zB VfSlg. 14.875/1997, 16.907/2003; VfGH 3.12.2003, B631/03), also nach dem TGVG in der Fassung der mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt 85 aus 2005, beurteilt wurde.
Allerdings ist die Beschwerde insoweit im Recht, als die belangte Behörde dem von ihr angewendeten §5 Abs1 litc TGVG - gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorgebracht wurden und aus Anlass der vorliegenden Beschwerde auch nicht entstanden sind - in der Tat fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat, wodurch der Beschwerdeführer (wenngleich nicht in dem von ihm in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, sondern) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde:
1.1. Die belangte Behörde ist nämlich unzutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Masseverwalter im Konkurs über die Verlassenschaft nach dem Schwiegervater des Beschwerdeführers abgeschlossene Kaufvertrag von vornherein nicht unter den Ausnahmetatbestand des §5 Abs1 litc TGVG subsumiert werden könne.
Insofern hat die belangte Behörde jedoch die nach dem Sinngehalt dieser Bestimmung gebotene (und nach dem Wortlaut mögliche) verfassungskonforme Interpretation unterlassen:
1.2. Die in Rede stehende Ausnahme von der (in §4 TGVG normierten) grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht, die Rechtserwerbe zwischen nahen Angehörigen begünstigt, ist nämlich vom - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestreben getragen, land- und forstwirtschaftlichen Grund innerhalb der Familie möglichst ungeschmälert zu erhalten und eine Zersplitterung von ursprünglich in einer Hand zusammengefassten Flächen in nur unrentabel bewirtschaftbare Teilflächen zu verhindern (vgl. Jordan/Walzel von Wiesentreu, in: Fischer ua. [Hrsg.], Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer II, 22. ErgLfg., Komm. zu §5 Abs1 litc 1.2. Die in Rede stehende Ausnahme von der (in §4 TGVG normierten) grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht, die Rechtserwerbe zwischen nahen Angehörigen begünstigt, ist nämlich vom - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestreben getragen, land- und forstwirtschaftlichen Grund innerhalb der Familie möglichst ungeschmälert zu erhalten und eine Zersplitterung von ursprünglich in einer Hand zusammengefassten Flächen in nur unrentabel bewirtschaftbare Teilflächen zu verhindern vergleiche Jordan/Walzel von Wiesentreu, in: Fischer ua. [Hrsg.], Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer römisch II, 22. ErgLfg., Komm. zu §5 Abs1 litc
TGVG).
Vor diesem Hintergrund ist aber eine gleichheitskonforme Auslegung der Bestimmung des §5 Abs1 litc TGVG - der zufolge es beim Rechtserwerb über den gesamten Grundstücksbestand zwischen bestimmten Angehörigen (u.a. zwischen Verschwägerten in gerader Linie) keiner Genehmigung nach §4 TGVG bedarf - dahingehend geboten, den Erwerb des gesamten Familiengrundstücksbestandes (einer ganzen Hofstelle) aus der Verlassenschaft nach einem nahen Angehörigen grundverkehrsrechtlich nicht anders zu behandeln als den unmittelbaren Erwerb von diesem Angehörigen selbst.
Dass dem ruhenden Nachlass eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl. zB OGH 26.7.2006, 3 Ob 86/06b; Welser in Rummel, ABGB3, 2000, §547 Rz 2), ändert aus grundverkehrsrechtlicher Sicht an diesem Ergebnis ebenso wenig wie der Umstand, dass im Fall der Konkurseröffnung über die Verlassenschaft des nahen Angehörigen der Masseverwalter (anstelle eines Verlassenschaftskurators) das Nachlassvermögen verwaltet. Da der Masseverwalter dem Beschwerdeführer Grundstücke aus der Verlassenschaft nach dessen Schwiegervater verkauft hat, der Beschwerdeführer somit an sich von der Begünstigungsregelung des §5 Abs1 litc TGVG erfasst ist, schlägt diese Regelung hier durch. Dass dem ruhenden Nachlass eigene Rechtspersönlichkeit zukommt vergleiche zB OGH 26.7.2006, 3 Ob 86/06b; Welser in Rummel, ABGB3, 2000, §547 Rz 2), ändert aus grundverkehrsrechtlicher Sicht an diesem Ergebnis ebenso wenig wie der Umstand, dass im Fall der Konkurseröffnung über die Verlassenschaft des nahen Angehörigen der Masseverwalter (anstelle eines Verlassenschaftskurators) das Nachlassvermögen verwaltet. Da der Masseverwalter dem Beschwerdeführer Grundstücke aus der Verlassenschaft nach dessen Schwiegervater verkauft hat, der Beschwerdeführer somit an sich von der Begünstigungsregelung des §5 Abs1 litc TGVG erfasst ist, schlägt diese Regelung hier durch.
Indem es die belangte Behörde verabsäumt hat, dem §5 Abs1 litc TGVG das dargelegte verfassungskonforme Verständnis beizumessen, wurde der Vorschrift ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt. Ausgehend von dieser verfassungswidrigen Interpretation hat die belangte Behörde den Rechtserwerb iSd §4 TGVG rechtsirrig als genehmigungspflichtig erachtet und ist in eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des §6 TGVG eingetreten.
2. Der bekämpfte Bescheid war somit schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer allenfalls auch in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist.
3. Die in Bezug auf den Beschwerdeführer getroffene Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG enthalten.
Der beteiligten Partei waren die begehrten Kosten nicht zuzusprechen, zumal die (unverlangt erstattete) Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B299.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010