RS OGH 1994/10/25 10ObS238/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
beobachten
merken

Norm

ZPO §146 III

Rechtssatz

Ein Kläger, der sich sowohl über die Dauer der vierwöchigen Revisionsfrist als auch über den langen Postweg zwischen seinem Wohnort in Kanada und dem Prozeßort in Österreich im klaren war, darf nicht erst sieben Tage vor Ablauf der Revisionsfrist eine selbstverfaßte Revision an seinen im Revisionsverfahren nicht mehr zugelassenen bisherigen Vertreter zur Post geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036750

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_010OBS00238_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten