Norm
ZPO §146 IIIRechtssatz
Ein Kläger, der sich sowohl über die Dauer der vierwöchigen Revisionsfrist als auch über den langen Postweg zwischen seinem Wohnort in Kanada und dem Prozeßort in Österreich im klaren war, darf nicht erst sieben Tage vor Ablauf der Revisionsfrist eine selbstverfaßte Revision an seinen im Revisionsverfahren nicht mehr zugelassenen bisherigen Vertreter zur Post geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036750Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_010OBS00238_9400000_001