Norm
ASVG §175Rechtssatz
Der geschützte Lebensbereich wird in der Unfallversicherung nach Tätigkeiten bestimmt. Unfälle, die beim Vollzug (dh gelegentlich) bestimmter Handlungen geschehen sind - unter der Voraussetzung, daß auch die Kausalitätsprüfung zu einem positiven Ergebnis führt - der Leistungspflicht der Unfallversicherung unterworfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084019Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_010OBS00243_9400000_001