RS OGH 1994/10/25 10ObS243/94, 10ObS2373/96k, 10ObS348/97t, 10ObS275/00i

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Der geschützte Lebensbereich wird in der Unfallversicherung nach Tätigkeiten bestimmt. Unfälle, die beim Vollzug (dh gelegentlich) bestimmter Handlungen geschehen sind - unter der Voraussetzung, daß auch die Kausalitätsprüfung zu einem positiven Ergebnis führt - der Leistungspflicht der Unfallversicherung unterworfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084019

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_010OBS00243_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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