Norm
ABGB §933 Abs2 IIIRechtssatz
Rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt ist das Einrederecht vor und nach Fristablauf dasselbe, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bleibt die Einrede aufrecht und nicht bloß ein Zahlungsverweigerungsrecht übrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0104138Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0100OB00506_9300000_003