Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z2Rechtssatz
Das Bestehen eines (kündbaren) Mietverhältnisses mit einer dritten Person kann niemals das wichtige Interesse eines Wohnungseigentümers an der unwiderruflichen Einbeziehung von allgemeinen Teilen des Hauses in seine Eigentumswohnung rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083351Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0050OB00092_9400000_003