RS OGH 1994/10/25 5Ob92/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z2

Rechtssatz

Das Bestehen eines (kündbaren) Mietverhältnisses mit einer dritten Person kann niemals das wichtige Interesse eines Wohnungseigentümers an der unwiderruflichen Einbeziehung von allgemeinen Teilen des Hauses in seine Eigentumswohnung rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083351

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0050OB00092_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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