Norm
ZPO §368Rechtssatz
Selbst dann, wenn der Augenschein ausnahmsweise von einem beauftragten oder ersuchten Richter durchgeführt wird, sind die Parteien zur Beweisaufnahme zu laden; sie sind in jedem Fall berechtigt, den Richter bzw den von diesem beigezogenen Sachverständigen auf konkrete Umstände hinzuweisen und eine bestimmte Vorgangsweise anzuregen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040561Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0010OB00618_9400000_001