Norm
JN §104 Abs2 ARechtssatz
Die nach § 14 Abs 1 KSchG zulässige Änderung der sachlichen Zuständigkeit kann niemals die Zuständigkeit eines vom Verbraucher entfernter gelegenen Gerichtes als es bei Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsnormen der Fall wäre, bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046883Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0050OB00538_9400000_002