Norm
ABGB §1295 IId4b3Rechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, dass die Möglichkeit einer Pendelbewegung einer mit zwei Personen besetzten Gondel bei einer bestimmten Sitzverteilung es zur Haftungsbefreiung erfordert, im Ausstiegsbereich eine Aussteigshilfe zur Verfügung zu stellen oder gesonderte Anleitungen für das Verhalten beim Einsteigen und Aussteigen in den Stationen sowie in den Gondeln deutlich sichtbar anzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0023313Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008