Norm
GBG §87 Abs1Rechtssatz
Sind alle wesentlichen Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer Urkunde enthalten, die auch kein Bedenken gegen ihre Vollständigkeit erweckt, so bedarf es nur der Vorlage dieser Urkunde im Original. Ist allerdings ein vollständiges Bild über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen zu gewinnen, dann sind alle einzelnen von ihnen Urkunden, auf Grund deren im Sinne des § 87 Abs 1 GBG die betreffende Eintragung erfolgen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020