Norm
ZPO §182 Abs1Rechtssatz
Den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, zu den erst im Urteil des Erstgerichts als entscheidungsrelevant herausgestellten Tatsache Stellung zu nehmen. Konnte der Beklagte mangels Konkretisierung des Kündigungsgrundes zum Problem der Verfristung bislang gar nicht Stellung nehmen, stellen die Ausführungen in der Berufung eine im Frühjahr 1993 ausgesprochene Kündigung könne nicht auf Vorfälle gestützt werden, keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2021