Norm
ASGG §74 Abs1Rechtssatz
§ 74 Abs 1 ASGG sieht nur die Unterbrechung des Verfahrens bei Auftreten der dort bezeichneten Vorfragen vor. In anderen Fällen kommt nur die Unterbrechung nach § 190 ZPO in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037262Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2022