Norm
FinStrG §21 Abs3Rechtssatz
Bedacht genommen werden kann nur auf inländische Vorverurteilungen. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Wortlaut des § 21 Abs 3 FinStrG, weil eine im Ausland und damit zum Nachteil eines fremden Staates begangene Abgabenhinterziehung nicht Gegenstand eines inländischen Finanzstrafverfahrens sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085981Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0110OS00143_9400000_001