RS OGH 1994/11/8 11Os143/94, 14Os108/95 (14Os109/95)

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

FinStrG §21 Abs3

Rechtssatz

Bedacht genommen werden kann nur auf inländische Vorverurteilungen. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Wortlaut des § 21 Abs 3 FinStrG, weil eine im Ausland und damit zum Nachteil eines fremden Staates begangene Abgabenhinterziehung nicht Gegenstand eines inländischen Finanzstrafverfahrens sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085981

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0110OS00143_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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