Norm
AußStrG §125 ARechtssatz
Sowohl bei Streit um die Höhe der Erbquote als auch bei bloßem Streit um die Wirksamkeit einer vom Erblasser getroffenen Erbteilungsanordnung hat eine Verweisung der Erbansprecher auf den Rechtsweg mit Zuteilung der Parteirollen zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037880Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009