RS OGH 1994/11/8 5Ob127/94, 7Ob2390/96p, 5Ob46/01b, 10Ob21/05v, 6Ob247/06a, 10Ob54/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

AußStrG §125 A

Rechtssatz

Sowohl bei Streit um die Höhe der Erbquote als auch bei bloßem Streit um die Wirksamkeit einer vom Erblasser getroffenen Erbteilungsanordnung hat eine Verweisung der Erbansprecher auf den Rechtsweg mit Zuteilung der Parteirollen zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 127/94
  • 7 Ob 2390/96p
    Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2390/96p
  • 5 Ob 46/01b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 46/01b
    Auch; Beisatz: Hier: Auslegung und Befolgung einer schon vom Erblasser angeordneten Erbteilung. (T1)
  • 10 Ob 21/05v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 21/05v
  • 6 Ob 247/06a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 247/06a
    Beisatz: Auf das vorliegende Verlassenschaftsverfahren waren nach § 205 AußStrG 2003 noch die Bestimmungen des AußStrG 1854 anzuwenden. (T2)
  • 10 Ob 54/09b
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 54/09b
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: In der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, auch die hier strittige Frage, ob die Höhe der Erbquoten im Verhältnis des Werts der den Erben von der Erblasserin im Rahmen ihrer letztwilligen Verfügung jeweils zugedachten Vermächtnisse oder nach Köpfen festzusetzen sei, sei im streitigen Rechtsweg zu klären, kann keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037880

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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