RS OGH 1994/11/8 5Ob98/94, 5Ob2059/96x, 5Ob2272/96w, 1Ob521/96, 5Ob14/97p, 5Ob2399/96x, 5Ob425/97d,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

WEG idF des 3.WÄG §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wendet ein Beklagter im Verfahren über eine Zivilteilungsklage die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum ein, so wird dadurch dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sein Klagebegehren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung umzustellen oder ein derartiges Eventualbegehren zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 98/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 98/94
  • 5 Ob 2059/96x
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2059/96x
    Vgl auch; Beisatz: Die Legitimation dazu gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert (also zur Konsequenz einer Abweisung des Klagebegehrens zwingt), wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält (Art III Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG). (T1)
    Veröff: SZ 69/111
  • 5 Ob 2272/96w
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2272/96w
    Vgl auch
  • 1 Ob 521/96
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 521/96
    Auch; Beisatz: Der Kläger hat umzustellen. Unterlässt er das, ergibt das Verfahren jedoch, dass die Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich ist, muss sein ausschließlich auf Zivilteilung gerichtetes Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werden. (T2)
    Veröff: SZ 69/169
  • 5 Ob 14/97p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 14/97p
    Beis wie T1
  • 5 Ob 2399/96x
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2399/96x
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 425/97d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 425/97d
    Vgl auch
  • 5 Ob 498/97i
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 498/97i
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 374/97d
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 374/97d
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Kläger hat sein Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umzustellen oder wenigstens ein darauf gerichtetes Eventualbegehren zu stellen. (T3)
    Beisatz: Voraussetzung für die Abweisung eines nicht umgestellten Begehrens ist, dass die Begründung von Wohnungseigentum im konkreten Fall möglich ist; dies ist vom Beklagten des Teilungsstreites darzutun. (T4)
  • 1 Ob 144/98b
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 144/98b
    Auch; Beis wie T1 nur: Die Legitimation dazu gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert, wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält. (T5)
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 17/01p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 17/01p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Gesetzgeber hat der Einräumung von Wohnungseigentum und damit der Erhaltung von Wohnmöglichkeiten für die einzelnen Miteigentümer den Vorrang vor der Beseitigung der sich aus dem Unterbleiben der räumlichen Trennung der Miteigentümer möglicherweise ergebenden Probleme eingeräumt. (T6)
  • 5 Ob 47/01z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 47/01z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 242/02i
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 Ob 242/02i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 2 Ob 265/08x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 265/08x
    Vgl auch; Beisatz: Wegen der Vorrangigkeit der Begründung von Wohnungseigentum gegenüber dem Zivilteilungsbegehren ist zur Beurteilung des Hauptbegehrens notwendig zu prüfen, ob Wohnungseigentum begründet werden kann, weil - abgesehen vom Einwand der Unzeit oder des Nachteils der übrigen (§ 830 ABGB) - die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Realteilung (durch Begründung von Wohnungseigentum) Voraussetzung für die Berechtigung des Zivilteilungsbegehrens ist. (T7)
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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