Norm
SGG §12 IGRechtssatz
Nur bei Identität der verabredeten mit der tatsächlich verübten Straftat wird das Komplott als Vorbereitungsdelikt durch letztere verdrängt. Wurde aber nur ein Teil der den Gegenstand der Verabredung bildenden Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, so bleibt - mangels vollständiger Identität - in Ansehung der (nicht in Verkehr gesetzten) Restmenge die Strafbarkeit des Komplotts bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087766Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015