RS OGH 1994/11/8 14Os108/94 (14Os110/94), 14Os78/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

SGG §12 IG
SGG §14 Abs1

Rechtssatz

Nur bei Identität der verabredeten mit der tatsächlich verübten Straftat wird das Komplott als Vorbereitungsdelikt durch letztere verdrängt. Wurde aber nur ein Teil der den Gegenstand der Verabredung bildenden Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, so bleibt - mangels vollständiger Identität - in Ansehung der (nicht in Verkehr gesetzten) Restmenge die Strafbarkeit des Komplotts bestehen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 108/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 14 Os 108/94
  • 14 Os 78/14y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 78/14y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087766

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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