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19/05 Menschenrechte;Norm
MRK Art8 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des R in I, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Oktober 2002, Zl. Ia-15.446/29-2002, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.
Der am 24. September 1975 geborene Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Jugoslawien (nunmehr: Serbien und Montenegro) - habe seit 24. Jänner 1980 seinen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich. Er gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und sei seit 7. Juli 2001 mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er auch im gemeinsamen Haushalt lebe, verheiratet. Seit 1993 sei er insgesamt 19 Mal wegen Übertretungen "der Straßenverkehrsordnung, dem Kraftfahrgesetz, dem Tiroler Landespolizeigesetz und dem Fremdengesetz" (zu ergänzen: sowie dem Führerscheingesetz) rechtskräftig bestraft worden.
Die belangte Behörde listete sämtliche Bestrafungen wie folgt
(nachstehend eine auszugsweise Wiedergabe) auf:
"...
7.) Strafverfügung vom 19.12.1995, Gzl. St-V-9223/95, nach a.) § 52/10a StVO i.V.m. § 99/2/c StVO zu S 3.000,-- (am 05.12.1995 in Innsbruck die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30km/h erheblich überschritten. Diese Übertretung wurde unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen, da die Reifen des Fahrzeuges abgefahren waren und die Sicht vom Lenkerplatz wegen aufgeklebter Zetteln an den Scheiben beeinträchtigt war, zur Tatzeit Dunkelheit herrschte, die Fahrbahn leicht nass war, eine Temperatur von minus 3 Grad herrschte und es im dortigen Bereich gefährliche Kurven gegeben hat);
b.) nach § 7/1 KFG u. § 4/4 KDV i.V.m. § 102/1 KFG zu S 1.000,-- (Mindestprofiltiefe der beiden Hinterreifen an der Laufflächeninnenseite auf einer Breite von ca. 6 cm das erforderliche Maß von 1,6 mm war nicht vorhanden bzw. es war teilweise überhaupt kein Profil mehr sichtbar);
c.) nach § 19/2 KFG i.V.m. § 33/6 KFG zu S 500,-- (Gläser der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger mit schwarzem Lack übersprüht, sodass die Funktion der lichttechnischen Einrichtung verändert bzw. beeinträchtigt wurde);
d.) nach § 102/2 KFG zu S 1.000,-- (die Sicht vom Lenkerplatz aus war ungenügend, da auf allen vier Seitenscheiben der Heckscheiben und auf der Windschutzscheibe unmittelbar im Bereich des Lenkerplatzes jeweils ein Zettel im Format Din A 5 angebracht waren);
e.) nach § 102/10 KFG zu S 300,-- (Nichtmitführung des Verbandszeuges);
f.) nach § 102/10 KFG zu S 300,-- (Nichtmitführung des Pannendreiecks);
g.) nach § 82/1/4 i.V.m. § 15/1/2 Fremdengesetz zu S 1.000,--
(abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung);
...
12.) Straferkenntnis vom 09.03.1998, Gzl. St.- 11.957/97, nach a.) § 16 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. c StVO zu
S 3.000,-- (am 14.11.1997 als Lenker eines Personenkraftwagens unmittelbar vor dem Schutzweg an einer Kreuzung einen Personenkraftwagen überholt);
b.) nach § 9 Abs. 1 StVO zu S 1.000,-- (im Zuge des Überholmanövers Sperrlinie überfahren);
c.) nach § 38 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 lit. a StVO zu S 1.000,-- (das Rotlicht einer Verkehrsampel missachtet und mit Fahrzeug nicht vor der Haltelinie stehengeblieben);
d.) nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 2 StVO zu S 3.000,-- (Befahren eines Schutzweges, auf dem sich eine Gruppe von Personen, die den Schutzweg bereits bis zur Hälfte in Richtung Norden überquert hatten. Diese Personen mussten abrupt stehenbleiben und einige Schritte zurückgehen, um nicht von seinem Fahrzeug erfasst zu werden.)
Auf Grund dieser Umstände wurde die erste und vierte Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen;
13.) Straferkenntnis vom 19.08.1998, Gzl. St.-V.-5581/98, a.) nach § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz zu S 10.000,-- und b.) nach § 1/3 Führerscheingesetz zu S 10.000,-- (am 04.06.1998 und am 13.6.1998 in Innsbruck den Personenkraftwagen gelenkt, obwohl ihm zuvor die Lenkerberechtigung bescheidmäßig entzogen wurde);
Diese Bestrafung erfolgte aus dem Grund, da ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 19.05.1998, Gzl.: VA-F - 417/98, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gem. § 26 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 des Führerscheingesetzes 1997 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von 3 Monaten, längstens bis einschließlich 19.08.1998, entzogen wurde. Die Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung lagen darin, da er am 14.11.1997 als Lenker eines Personenkraftwagens in zwei Fällen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen hatte, nämlich das Überholen eines Kraftfahrzeuges unmittelbar vor einem Schutzweg auf einer Kreuzung und dem Befahren eines Schutzweges, auf dem sich eine Gruppe von Personen, die den Schutzweg bereits bis zur Hälfte in Richtung Norden überquert hatten und abrupt stehenbleiben mussten und einige Schritte zurückgehen mussten, um nicht vom Fahrzeug des Verleihungswerbers erfasst zu werden.
...
(17.) Strafverfügung vom 20.03.2000, Gzl. St. - V.- 1338/00- C, nach § 52a/10a StVO zu S 1.000,-- (am 21.12.1999 auf der Inntalautobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 23 km/h überschritten);
...
19.) Strafverfügung vom 13.08.2002, Gzl.: S 12.349/02, a.) nach § 23 Abs. 1 StVO zu EUR 50,- (am 06.07.2002 in Innsbruck ein Motorfahrrad gelenkt und in der Mitte der Fahrbahn mit abgesetztem Helm gestanden und telefoniert),
b.) nach § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG zu EUR 50,- (Nichtmitführung des Führerscheines),
c.) nach § 102 Abs. 5 b KFG zu EUR 30,- (Nichtmitführung des Zulassungsscheines),
d.) nach § 102 Abs. 10 KFG zu EUR 30,- (Nichtmitführung eines Verbandspaketes),
e.) § 52 lit. a Z. 10 a StVO zu EUR 50,- (die höchstzulässige Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h um 20 km/h überschritten),
f.) nach § 32 Abs. 2 Fremdengesetz zu EUR 50,- (als jugosl. Staatsangehöriger und somit als Fremder im Sinne des Fremdengesetzes, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses zu sein, im Bundesgebiet aufgehalten) und
g.) nach § 107 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz zu EUR 200,- (die Aufenthaltsgenehmigung war nur bis zum 05.01.2002 gültig, sohin abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung und unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich);"
Ergänzend verwies die belangte Behörde auf einen Verkehrsunfall vom 30. April 1999, den der Beschwerdeführer durch mangelnde Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr (Vorrangmissachtung) verursacht habe und bei dem ein Motorradfahrer fahrlässig am Körper verletzt worden sei; das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren sei nach Bezahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR 218,-- eingestellt worden.
Unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG - so die belangte Behörde zusammengefasst in ihren rechtlichen Erwägungen - ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer nicht nur vereinzelt gebliebene Verfehlungen anzulasten seien und dass er durch seine Übertretungen durchaus gewichtige Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung begangen habe. Infolge der sukzessiven Wiederholung gravierender Übertretungen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (ua. mehrmaliges Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, Abbiegen mit einem Fahrzeug ohne Betätigung des Blinkers, Missachtung des Rotlichtes einer Ampel, Überholen unmittelbar vor einem Schutzweg, Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung, obwohl zuvor bescheidmäßig der Führerschein wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden sei) könne die Verhaltensweise des Beschwerdeführers - auch unter Einbeziehung des Verkehrsunfalls vom 30. April 1999 - als grob fahrlässig bezeichnet werden. Dabei sei auffallend, dass die einzelnen negativen Vorkommnisse in zeitlich knappen Abständen angefallen seien und dass der Beschwerdeführer auch nach "Maßregelung durch die Behörde" nicht davor zurückgeschreckt habe, neuerlich straffällig zu werden. Die geschilderten Verhaltensweisen brächten die negative Einstellung des Beschwerdeführers, sein mangelndes Verantwortungsbewusstsein und sein gestörtes Verhältnis zur österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Seine Verfehlungen lägen zu kurz zurück, um von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Aus dem Grund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG müsse der Verleihungsantrag des Beschwerdeführers daher abgewiesen werden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer ist zunächst insoweit im Recht, als fallbezogen im Hinblick auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einerseits und im Hinblick auf seine nachhaltige berufliche und persönliche Integration im Inland andererseits (er ist erwerbstätig und hat in Österreich Volksschule, Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang besucht) an eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 11a bzw. nach § 12 Z 1 lit. b StbG zu denken war. Es trifft auch zu, dass gegebenenfalls ein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft bestünde. Beide Verleihungstatbestände stellen allerdings neben den sie charakterisierenden besonderen Erfordernissen auch auf die allgemeinen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 StbG ab, weshalb es in ihrem Anwendungsbereich gleichwohl insbesondere darauf ankommt, ob der Einbürgerungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (§ 10 Abs. 1 Z 6 StbG). Dabei handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung; bei der Beurteilung, ob sie vorliegt, ist der Behörde - und insoweit irrt die Beschwerde - kein Ermessen eingeräumt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 99/01/0415).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich (auch) durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber - anders als nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG - nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen deutlich zum Ausdruck (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0041).
Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass auch das Verhalten im Straßenverkehr im Rahmen der Prüfung des Gesamtverhaltens eines Einbürgerungswerbers berücksichtigt werden kann (vgl. das eben erwähnte Erkenntnis vom 24. Juni 2003). Das räumt auch der Beschwerdeführer ein. Er verweist jedoch darauf, dass er in strafrechtlicher Hinsicht - daran ändere die Leistung einer Geldbuße im Zusammenhang mit dem wegen des Verkehrsunfalls vom 30. April 1999 gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung nichts - als völlig unbescholten anzusehen sei, dass nicht ohne Weiteres auf bereits fünf oder mehr Jahre zurückliegende Verwaltungsstrafen zurückgegriffen hätte werden dürfen und dass letztlich überhaupt nur die von der belangten Behörde unter Punkt 12. und 13. (siehe oben) aufgelisteten Verwaltungsübertretungen im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehen gewesen wären. Diesbezüglich sei jedoch zu betonen, dass der Beschwerdeführer aus diesen beiden Straferkenntnissen "sehr wohl seine entsprechenden Lehren gezogen" habe, weil er in den nachfolgenden Jahren nur mehr wegen tatsächlich unbedeutender Delikte aufgefallen sei. Hieraus könne keine negative Zukunftsprognose abgeleitet werden. Bezüglich der von der belangten Behörde zu Punkt 19. angeführten Strafverfügung vom 13. August 2002 sei im Übrigen kein Gehör eingeräumt worden; es sei davon auszugehen, dass diese Strafverfügung bekämpft worden sei.
Dem ist Folgendes zu erwidern: Was zunächst die letztgenannte Strafverfügung vom 13. August 2002 anlangt, so gesteht der Beschwerdeführer selbst zu, dass ihm bezüglich eines Telefax der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19. Juli 2002 Gehör eingeräumt worden sei. Dieses Telefax (Blatt 3) enthält jedoch die der erwähnten Strafverfügung zugrunde liegende Anzeige betreffend die Vorfälle vom 6. Juli 2002, in der ua. auch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (oben Punkt 19. lit. e) angesprochen ist. Trotzdem hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts dagegen vorgebracht. Davon abgesehen bestreitet er - ungeachtet der (im Übrigen mit dem Akteninhalt in Widerspruch stehenden) Behauptung, dass die Strafverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei - auch nunmehr nicht, im Sinne der zu der besagten Strafverfügung getroffenen Feststellungen als Lenker eines Motorfahrrades die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h überschritten zu haben. Jedenfalls dieses Fehlverhalten vom 6. Juli 2002 wurde daher im Ergebnis zu Recht von der belangten Behörde in ihre Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG miteinbezogen.
Abgesehen von dem eben erwähnten Vorfall hat der Beschwerdeführer zumindest zwei weitere Male die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten (siehe oben 7. lit. a und 17.). Für sich betrachtet könnten daraus zwar noch keine für den Beschwerdeführer negativen Schlüsse gezogen werden. Abgesehen davon, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit am 5. Dezember 1995 (7. lit. a) unter gefahrenerhöhenden Umständen begangen worden war, gesellen sich zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen jedoch drei weitere gravierende Vorfälle, und zwar jener vom 14. November 1997 (der Beschwerdeführer hat unbestritten als Lenker eines Personenkraftwagens unmittelbar vor dem Schutzweg an einer Kreuzung einen Personenkraftwagen überholt, im Zuge des Überholmanövers die Sperrlinie überfahren, das Rotlicht einer Verkehrsampel missachtet und den Schutzweg benutzende Personen zum abrupten Stehenbleiben genötigt; vgl. 12.) und jene vom 4. und vom 13. Juni 1998 (unstrittiges Lenken eines Personenkraftwagens, obwohl ihm wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit wegen des Vorfalles zu Punkt 12. die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge entzogen worden war; vgl. 13.). Diese Übertretungen zeigen eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer existierenden Normen. Ihnen kommt daher bezüglich der nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG anzustellenden Prognose beträchtliche Bedeutung (im Sinne eines negativen Kalküls) zu. Zwar ist es richtig, dass die besagten Vorfälle bei Bescheiderlassung bereits knapp fünf Jahre bzw. knapp viereinhalb Jahre zurücklagen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge allerdings nicht wohl verhalten, sondern bis zur Bescheiderlassung zwei der eingangs erwähnten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 21. Dezember 1999 sowie am 6. Juli 2002; siehe 17. und 19. lit. e) zu verantworten. Dass der Beschwerdeführer "seine entsprechenden Lehren gezogen" habe, trifft daher nicht zu, demonstrieren die beiden Übertretungen doch weiterhin Nachlässigkeit gegenüber wesentlichen, der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Schutznormen. Davon ausgehend kann der belangten Behörde - ohne dass auf die weiteren von ihr aufgelisteten und hier nicht wiedergegebenen Übertretungen des Beschwerdeführers eingegangen und ohne dass der Verkehrsunfall vom 30. April 1999 einer Bewertung zugeführt werden müsste - nicht entgegengetreten werden, wenn sie vorliegend auch ohne Hinzutreten einer strafgerichtlichen Verurteilung die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG als nicht gegeben erachtete (zu einem vergleichbaren Fall siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2002, Zl. 2000/01/0190). Daran vermögen weder die Integration des Beschwerdeführers in Österreich noch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 7. Juli 2001 etwas zu ändern (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 2000/01/0028). Schließlich stellt sich auch der Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 4. März 1987, Zl. 86/01/0200, und vom 18. April 2002, Zl. 2000/01/0487, als nicht zielführend dar, weil den genannten Erkenntnissen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellationen zu Grunde lagen. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 25. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010568.X00Im RIS seit
25.06.2004