Norm
GBG §87 Abs1Rechtssatz
Grundbuchsurkunden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten. So muss zB der Privaturkunde, auf Grund der die Einverleibung eines Rechtes begehrt wird, ein gültiger Rechtsgrund für das einzutragende Recht zu entnehmen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022