Norm
StPO §6 BRechtssatz
Ein Verfolgungsantrag im Sinne § 46 Abs 1 StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (§ 6 StPO) werden. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. Nachträgliche Änderungen zuständigkeitsrelevanter Umstände vermögen daher die bereits eingetretene Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages nicht mehr zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096229Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008