RS OGH 1994/11/8 5Ob76/94, 5Ob219/00t, 5Ob197/05i, 5Ob110/06x, 5Ob269/08g

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

GBG §87 Abs1

Rechtssatz

Von Grundbuchsurkunden, die so zusammenhängen, dass eine integrierender Bestandteil der anderen ist (und die daher gemeinsam im Original vorgelegt werden müssen), kann nur dann gesprochen werden, wenn alle zusammen, keine jedoch für sich allein die für das konkrete Eintragungsbegehren erforderlichen konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen enthalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 76/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 76/94
  • 5 Ob 219/00t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 219/00t
  • 5 Ob 197/05i
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 197/05i
    Beisatz: Im konkreten Fall ist die im Original vorgelegte Urkunde danach zu prüfen, ob die enthaltenen Erklärungen der vertragsschließenden Teile ausreichen, um die begehrte Vormerkung zu bewilligen. (T1); Beisatz: Hier: Bei Verlust der Kaufvertragsurkunde muss es ausreichen, dass beide Parteien des Vertrages einvernehmlich und in beglaubigter Form den Inhalt des früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigen und bestätigen. (T2)
  • 5 Ob 110/06x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 110/06x
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Tauschvertrag in dem der Inhalt eines früher abgeschlossenen Vertrages bekämpft und bestätigt wird. (T3)
  • 5 Ob 269/08g
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 269/08g
    Vgl; Beisatz: Die Aufsandungserkärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung, weshalb ihre Vorlage im Original notwendig ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061050

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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