Norm
GBG §87 Abs1Rechtssatz
Von Grundbuchsurkunden, die so zusammenhängen, dass eine integrierender Bestandteil der anderen ist (und die daher gemeinsam im Original vorgelegt werden müssen), kann nur dann gesprochen werden, wenn alle zusammen, keine jedoch für sich allein die für das konkrete Eintragungsbegehren erforderlichen konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061050Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009