Norm
EO §221Rechtssatz
Eine nach § 98 VersVG verbotene Abtretung ist zwar nur den privilegierten Personen gegenüber wirksam, die Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderung nach dem 3.Satz dieser Bestimmung kann aber auch der aus dem Versicherungsvertrag Begünstigte geltend machen. Unpfändbar wird die Entschädigungsforderung aber erst dann, wenn die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes durch die begünstigten Personen gesichert ist. Ist der Versicherer vor diesem Zeitpunkt zur Zahlung bereit, hat er den Entschädigungsbetrag gemäß § 307 EO zu hinterlegen. Bei der Verteilung der Forderung ist dann § 221 EO sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032989Dokumentnummer
JJR_19941109_OGH0002_0030OB00015_9400000_002