RS OGH 1994/11/9 3Ob15/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1994
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Norm

EO §221
EO §307
VersVG 1993 §98

Rechtssatz

Eine nach § 98 VersVG verbotene Abtretung ist zwar nur den privilegierten Personen gegenüber wirksam, die Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderung nach dem 3.Satz dieser Bestimmung kann aber auch der aus dem Versicherungsvertrag Begünstigte geltend machen. Unpfändbar wird die Entschädigungsforderung aber erst dann, wenn die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes durch die begünstigten Personen gesichert ist. Ist der Versicherer vor diesem Zeitpunkt zur Zahlung bereit, hat er den Entschädigungsbetrag gemäß § 307 EO zu hinterlegen. Bei der Verteilung der Forderung ist dann § 221 EO sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032989

Dokumentnummer

JJR_19941109_OGH0002_0030OB00015_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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