Norm
ABGB §1158 IIARechtssatz
Wenn das Ende der Probefrist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, kann nur bis zu diesem Zeitpunkt und nicht am folgenden Werktag die Lösung des Probearbeitsverhältnis erklärt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, provisorisches Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis auf Probe, Auflösung, Erklärung, Befristung, Frist, Dauer, Beendigung, probeweise, AblaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028899Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020