Norm
StGB §128 DRechtssatz
Allein maßgeblich ist der Wert der Diebsbeute zur Tatzeit am Tatort; auf eine allenfalls ungünstige Verwertungsmöglichkeit für den (ausländischen) Täter (in dessen Heimatland) kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093971Dokumentnummer
JJR_19941110_OGH0002_0150OS00144_9400000_001