Norm
StGB §112Rechtssatz
Bei einem Werturteil, das nicht unsubstantiiert geäußert wurde, sondern sich auf ein Tatsachensubstrat stützt, ist ein Wahrheitsbeweis - allerdings nur hinsichtlich der Faktengrundlage - denkbar und grundsätzlich auch möglich. Unbestrittene, als richtig zugestandene Tatsachen machen jedoch den Wahrheitsbeweis hinsichtlich des darauf bezogenen Werturteils unzulässig. Die befaßten Gerichte haben das Tatsachensubstrat vielmehr bei Lösung der Frage, ob die Wortwahl des in der inkriminierten Textstelle zum Ausdruck gebrachten Werturteils eine (noch) gerechtfertigte politische Kritik darstellt oder (als Wertungsexzeß) im Sinne der §§ 111 Abs 1 und 2, 116 StGB tatbildlich ist, als sachlich richtig zu unterstellen und in die Beurteilung insoweit miteinzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093269Dokumentnummer
JJR_19941110_OGH0002_0120OS00148_9400000_001