RS OGH 1994/11/10 6Ob31/94, 6Ob4/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1994
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Norm

GmbHG §49
GmbHG §76

Rechtssatz

Die rückwirkende Abänderung einer die Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Geschäftsanteile betreffenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrages bedarf jedenfalls der Zustimmung aller hievon betroffenen Gesellschafter.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 31/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 6 Ob 31/94
    Veröff: SZ 67/199
  • 6 Ob 4/15d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 4/15d
    Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die erfolgte Gesetzesänderung durch das EU-GesRÄG 1996, die mit dieser Änderung deutlich hervorgekommene gesetzgeberische Wertung und die seitdem praktisch einhellige Meinung in der Literatur hält der Oberste Gerichtshof an der bereits in den Entscheidungen 1 Ob 38/67 und 6 Ob 31/94 vertretenen Auffassung fest, wonach sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. (T1)
    Beisatz: Sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. (T2)
    Beisatz: Im Hinblick auf die erfolgte Gesetzesänderung durch das EU-GesRÄG 1996, die mit dieser Änderung deutlich hervorgekommene gesetzgeberische Wertung und die seitdem praktisch einhellige Meinung in der Literatur hält der Oberste Gerichtshof an der bereits in den Entscheidungen 1 Ob 38/67 und 6 Ob 31/94 vertretenen Auffassung fest. (T3)
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060409

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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