Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die erfolgte Gesetzesänderung durch das EU-GesRÄG 1996, die mit dieser Änderung deutlich hervorgekommene gesetzgeberische Wertung und die seitdem praktisch einhellige Meinung in der Literatur hält der Oberste Gerichtshof an der bereits in den Entscheidungen
1 Ob 38/67 und
6 Ob 31/94 vertretenen Auffassung fest, wonach sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. (T1)
Beisatz: Sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. (T2)
Beisatz: Im Hinblick auf die erfolgte Gesetzesänderung durch das EU-GesRÄG 1996, die mit dieser Änderung deutlich hervorgekommene gesetzgeberische Wertung und die seitdem praktisch einhellige Meinung in der Literatur hält der Oberste Gerichtshof an der bereits in den Entscheidungen
1 Ob 38/67 und
6 Ob 31/94 vertretenen Auffassung fest. (T3)
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre. (T4)