Norm
ASGG §46 Abs2Rechtssatz
In arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach dem § 519 Abs 1 Z 2 ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des § 46 Abs 2 ASGG. Ohne einen solchen Ausspruch ist ein Aufhebungsbeschluss und Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 496 Abs 1 ZPO nicht anfechtbar. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043896Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010