Norm
HbG §4 Abs3Rechtssatz
Unter die anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzung entstehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder vorhersehbare Ereignisse wie etwa eine Generalreparatur oder durch ungewollte Vorkommnisse wie etwa einen Wasserrohrbruch oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. Zu diesen anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG gehören aber auch alle anderen im § 4 Abs 1 HbG nicht angeführten Dienstleistungen wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos. Der Hausbesorger ist gemäß dem § 4 Abs 3 HbG nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Vornahme solcher Dienstleistungen verpflichtet und ist hiefür besonders und unabhängig von den ordentlichen Dienstleistungen und deren Umfang zu entlohnen (Arb 9429).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0062947Dokumentnummer
JJR_19941110_OGH0002_008OBA00260_9400000_002