Norm
StPO §180Rechtssatz
Wenn im schöffengerichtlichen Verfahren ein Angeklagter, der im Zwischenvollzug in Haft ist, nach Rechtsmittelbelehrung bei der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtete, später aber dennoch die Berufung wegen Strafe erhob, über die noch der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat, so ist er nach dem Ende des Zwischenvollzuges nicht in Untersuchungshaft zu nehmen, sondern es ist gleich nach § 3 StVG vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000017Dokumentnummer
JJR_19941115_OLG0819_0080BS00597_9400000_001