Norm
StPO §162a Abs4Rechtssatz
Die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 162 a Abs 4 StPO begründet keine Nichtigkeit. Demnach stellt die Verlesung des Protokolls über die Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung keine Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO) dar. Ebensowenig vermag dies (mangels ausdücklicher Zitierung des § 162 a StPO) Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097571Dokumentnummer
JJR_19941116_OGH0002_0130OS00163_9400000_001