Vgl auch; Beisatz: Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses und des vorgeschalteten Disziplinarverfahrens besteht nicht nur im Bezug auf die angelasteten Disziplinarvergehen, sondern auch im Hinblick auf Mängel, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können oder gekommen wäre. (T2)
Auch; Beisatz: Die gerichtliche Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisse umfasst nicht nur die Prüfung der tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommission, sondern auch die Prüfung von schwerwiegenden Mängeln des Disziplinarverfahrens, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommsion zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. (T3)
Auch; Beisatz: Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses und des vorgeschalteten Disziplinarverfahrens besteht nicht nur in Bezug auf die angelasteten Disziplinarvergehen, sondern auch im Hinblick auf schwerwiegende Mängel des Disziplianrverfahrens, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommision zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. (T4)