RS OGH 1994/11/16 9ObA197/94, 9ObA197/02i, 9ObA261/02a, 9ObA137/03t, 9ObA177/05b, 8ObA93/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1994
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIh
ABGB §1152 F1
BPG allg

Rechtssatz

Dem Arbeitgeber ist es nicht untersagt, Bedingungen für die Leistungszusage zu normieren, nach deren Erfüllung der Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld besteht. Dazu gehören sowohl aufschiebende als auch auflösende Bedingungen. Bei letzteren ist zu beachten, daß keine unzulässige Umgehung zwingender betriebspensionsrechtlicher Vorschriften bewirkt wird (Schrammel, Resolutivbedingungen im Arbeitsverhältnis ZAS 1984,221 f; Schrammel, BPG 218 f; Schima, Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen JBl 1993,430 501) beziehungsweise sie nach allgemeinem Vertragsrecht nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 197/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 197/94
  • 9 ObA 197/02i
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 197/02i
    nur: Dem Arbeitgeber ist es nicht untersagt, Bedingungen für die Leistungszusage zu normieren, nach deren Erfüllung der Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld besteht. (T1); Beisatz: Außerhalb des Geltungsbereiches des Betriebspensionsgesetzes bestand für diesen Schuldvertrag Vertragsfreiheit. (T2)
  • 9 ObA 261/02a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 261/02a
    Vgl auch; Beisatz: Außerhalb des Geltungsbereiches des BPG bestand für eine Betriebspensionsvereinbarung grundsätzlich Vertragsfreiheit, solange nicht gerade gegen zwingendes Recht beziehungsweise die guten Sitten verstoßen wurde. (T3)
  • 9 ObA 137/03t
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 137/03t
    Beis wie T3
  • 9 ObA 177/05b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 177/05b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 ObA 93/06v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 93/06v
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Judikatur wurden für die außerhalb des - zeitlichen - Sicherungsbereiches des BPG liegenden Betriebspensionszusagen „Verfallsklauseln", die das Entstehen der Betriebspension überhaupt generell an das Erreichen des Pensionsalters gebunden hatten - etwa selbst für den Fall der Arbeitgeberkündigung - , ohne dass zugunsten der Arbeitnehmer „Unverfallbarkeitsregelungen" vorgesehen gewesen wären, im Rahmen der allgemeinen Sittenwidrigkeitskontrolle als zulässig angesehen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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