Norm
ABGB §879 Abs1 BIIhRechtssatz
Dem Arbeitgeber ist es nicht untersagt, Bedingungen für die Leistungszusage zu normieren, nach deren Erfüllung der Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld besteht. Dazu gehören sowohl aufschiebende als auch auflösende Bedingungen. Bei letzteren ist zu beachten, daß keine unzulässige Umgehung zwingender betriebspensionsrechtlicher Vorschriften bewirkt wird (Schrammel, Resolutivbedingungen im Arbeitsverhältnis ZAS 1984,221 f; Schrammel, BPG 218 f; Schima, Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen JBl 1993,430 501) beziehungsweise sie nach allgemeinem Vertragsrecht nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016