Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung, liegt ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor. Der betroffene Arbeitnehmer hat, unabhängig davon, ob die Versetzung durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt ist, auch einen Anspruch darauf, die Weiterzahlung des bisherigen Entgelts zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051240Dokumentnummer
JJR_19941116_OGH0002_009OBA00214_9400000_001