Norm
StPO §92Rechtssatz
Eine Voruntersuchung wird mit dem im § 92 StPO umschriebenen Beschluß des Untersuchungsrichters eingeleitet und somit ab dieser Entscheidung auch "geführt", ohne daß es dabei auf eine tatsächliche Kundmachung des Einleitungsbeschlusses ankommt. Zur Unterstreichung dieser schon aus der Wortbedeutung ersichtlichen Konsequenz genügt ein Hinweis auf die im Gesetz vorgesehene Führung der Voruntersuchung (auch gegen einen Abwesenden, dem der Einleitungsbeschluß naturgemäß nicht in unmittelbarer Folge eröffnet werden kann (§ 91 Abs 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097471Dokumentnummer
JJR_19941117_OGH0002_0150OS00147_9400000_001