Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ARechtssatz
Die vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung als Treuhänder ist eine so schwerwiegende, dass auch schon die Kenntnis eines kleinen Personenkreises genügt, um - neben der Berufspflichtenverletzung - den Tatbestand der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054896Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020