Norm
ABGB §1175 KRechtssatz
Da die Rechtsanwaltschaft begrifflich nicht in Form einer Personengesellschaft des Handelsrechts ausgeübt werden kann und nicht in Form einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts ausgeübt werden darf, kommt als einziger weiterer Fall einer neben der im § 1 a Abs 1 RAO nur beispielsweise (arg "insbesondere"), genannten eingetragenen Erwerbsgesellschaft möglichen Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltshaft nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071681Dokumentnummer
JJR_19941121_OGH0002_000BKV00003_9400000_002