Norm
RAO §1aRechtssatz
Jeder Rechtsanwalt hat das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet frei auszuüben. Er ist lediglich verpflichtet, bei Einwirkung seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beim zuständigen Ausschuß der Rechtsanwaltskammer seinen Kanzleisitz anzugeben (§ 5 Abs 1 RAO) und dadurch seinen Berufssitz zu bestimmen, ohne daß ihn aber kraft Gesetzes eine Residenzpflicht (Betriebspflicht) an seinem Berufssitz trifft. Dies gilt gleichermaßen für eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071675Dokumentnummer
JJR_19941121_OGH0002_000BKV00003_9400000_001