RS OGH 1994/11/21 Bkv3/94

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Norm

RAO §1a
RAO §5 Abs1

Rechtssatz

Jeder Rechtsanwalt hat das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet frei auszuüben. Er ist lediglich verpflichtet, bei Einwirkung seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beim zuständigen Ausschuß der Rechtsanwaltskammer seinen Kanzleisitz anzugeben (§ 5 Abs 1 RAO) und dadurch seinen Berufssitz zu bestimmen, ohne daß ihn aber kraft Gesetzes eine Residenzpflicht (Betriebspflicht) an seinem Berufssitz trifft. Dies gilt gleichermaßen für eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/94
    Entscheidungstext OGH 21.11.1994 Bkv 3/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071675

Dokumentnummer

JJR_19941121_OGH0002_000BKV00003_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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