Norm
RAO §5 Abs2Rechtssatz
Welches Verhalten ("Handlung") einen Eintragungswerber vertrauensunwürdig macht, ist primär im Hinblick auf die wesentlichen Pflichten des Rechtsanwalts, somit aus der Sicht des Rechtsanwaltsstands zu entscheiden (vergleiche Bkv 1/91). Zu diesen wesentlichen Pflichten gehört es, bei der Abwicklung von Treuhandschaften und beim Umgang mit Klientengeldern besondere Sorgfalt anzuwenden und jeden Anschein einer Unredlichkeit zu vermeiden. Hat ein Eintragungswerber (Wiedereintragungswerber) eine Handlung begangen, die konkret besorgen lässt, dass er es an dieser besonderen Sorgfalt und Redlichkeit fehlen lassen könnte, so mangelt es ihm an der geforderten Vertrauenswürdigkeit und es ist die Eintragung (Wiedereintragung) in die Liste zu verweigern (§ 5 Abs 2 RAO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010