RS OGH 1994/11/21 Bkv2/94, Bkv4/00, Bkv1/03, Bkv1/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1994
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Norm

RAO §5 Abs2

Rechtssatz

Welches Verhalten ("Handlung") einen Eintragungswerber vertrauensunwürdig macht, ist primär im Hinblick auf die wesentlichen Pflichten des Rechtsanwalts, somit aus der Sicht des Rechtsanwaltsstands zu entscheiden (vergleiche Bkv 1/91). Zu diesen wesentlichen Pflichten gehört es, bei der Abwicklung von Treuhandschaften und beim Umgang mit Klientengeldern besondere Sorgfalt anzuwenden und jeden Anschein einer Unredlichkeit zu vermeiden. Hat ein Eintragungswerber (Wiedereintragungswerber) eine Handlung begangen, die konkret besorgen lässt, dass er es an dieser besonderen Sorgfalt und Redlichkeit fehlen lassen könnte, so mangelt es ihm an der geforderten Vertrauenswürdigkeit und es ist die Eintragung (Wiedereintragung) in die Liste zu verweigern (§ 5 Abs 2 RAO).

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/94
    Entscheidungstext OGH 21.11.1994 Bkv 2/94
  • Bkv 4/00
    Entscheidungstext OGH 04.12.2000 Bkv 4/00
    Auch
  • Bkv 1/03
    Entscheidungstext OGH 05.05.2003 Bkv 1/03
    Auch
  • Bkv 1/10
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 1/10
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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