Norm
ABGB §478Rechtssatz
Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung setzt voraus, daß überhaupt ein in den Nachlaß fallendes Recht, über das der verstorbene Ehegatte verfügen konnte, vorhanden ist, was aber bei einer persönlichen Dienstbarkeit, die mit dem Tod des Berechtigten endet, auszuschließen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030723Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018