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19/05 Menschenrechte;Norm
FSG 1997 §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. November 2002, Zl. Ib-277-150/2000, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 31. Jänner 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B entzogen (Spruchpunkt I.); gemäß § 25 Abs. 1 und 3 FSG ausgesprochen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung mit Zustellung des Mandatsbescheides begonnen hat und sechs Monate nach Abgabe des Führerscheines ende (Spruchpunkt II.), und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0108, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil mit der Anordnung, dass die mit Zustellung des Mandatsbescheides begonnene Entziehungsdauer "6 Monate nach Abgabe des Führerscheines" endet, die Behörde gegen das für die Entziehungsdauer im § 25 Abs. 1 FSG geforderte Bestimmtheitsgebot verstoßen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 16. Oktober 2000 (neuerlich) keine Folge gegeben, Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 25 Abs. 1 und 3 FSG wird die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit sechs Monaten festgesetzt, beginnend ab 12. 09. 2000."
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 8. Februar 2000 festgestellten strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz seien als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG zu qualifizieren; gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 dieses Paragraphen habe eine entsprechende Wertung zu erfolgen. Zwar erweise sich die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Wertung für nicht zutreffend (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0406). Der Beschwerdeführer habe jedoch Suchtgifte angebaut und das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 SMG begangen. Sein Verhalten sei als besonders verwerflich einzustufen, wobei als erschwerend die erhebliche Menge von rund 3,4 kg Cannabiskraut zu werten sei. Im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG sei der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen gewesen. Der Anbau der Cannabispflanzen sei im Zeitraum Februar bis September 1999 erfolgt, der Mandatsbescheid sei dem Beschwerdeführer am 13. September 2000 zugestellt worden. Es werde die Annahme der Erstbehörde, die Verkehrsunzuverlässigkeit werde noch weitere sechs Monate über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, geteilt. Im Sinne des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend zu korrigieren gewesen, dass der Entzug der Lenkberechtigung ab der Zustellung des Mandatsbescheides für die Dauer von sechs Monaten auszusprechen war.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 11. Oktober 2003, B 130/03-5, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde (Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. November 2003, B 130/03-7).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 7 FSG" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/1997 von Bedeutung:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
...
(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
...
3. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 160/1952, begangen hat,
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."
Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass die belangte Behörde die festgestellten strafbaren Handlungen nach dem SMG zu Recht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG qualifiziert hat und bei Vorliegen einer solchen eine Wertung im Sinne des Gesetzes zu erfolgen hat. Er bemängelt jedoch die von der belangten Behörde vorgenommene Wertung. Die Prognose der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, sei verfehlt und hätte einer detaillierteren Darlegung der Argumente im Einzelnen bedurft.
Diesem Vorbringen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung seiner in der Beschwerde zitierten jüngeren Rechtsprechung, wonach im Einzelfall die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Gesichtspunkte auch Umstände sein können, die für die im § 7 Abs. 5 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2002/11/0019, und in Verbindung mit der bedingten Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs. 2 StGB das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2002/11/0124), im vorliegenden Fall nicht anzuschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass Verbrechen nach dem SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0235). Auf Grund des durch das rechtskräftige Strafurteil feststehenden Verhaltens des Beschwerdeführers vermag es daher der Verwaltungsgerichtshof nicht für rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, der Beschwerdeführer werde sich für die Dauer der festgesetzten Entziehungszeit "weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen" (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2002/11/0223), zumal seinem Wohlverhalten während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens und des Entziehungsverfahrens im Rahmen der Wertung nur geringes Gewicht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0051). Der Beschwerdeführer zeigt keine Umstände auf, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Soweit der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof an seiner Argumentation festhält, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung sei als Strafe im Sinne des Art. 6 EMRK zu qualifizieren, ist auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2003 und die dort zitierte verfassungsgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach sich die Entziehung einer Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 FSG als administrative Sicherungsmaßnahme darstellt.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Kostenzuspruch erfolgte im begehrten Umfang.
Wien, am 25. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110291.X00Im RIS seit
05.07.2004