Norm
ABGB §912Rechtssatz
Der Schuldner, der eine Leistung zu erbringen verpflichtet ist und diese Leistung nicht fristgerecht erbracht hat, muß dem Gläubiger das Interesse leisten, das dem Wert der vom Schuldner zu erbringenden Leistung entspricht, ohne daß es darauf ankäme, ob dem Gläubiger durch Ersatzvornahme Kosten entstanden sind (so schon EvBl 1956/35).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033068Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0040OB00572_9400000_002