RS OGH 1994/11/22 5Ob108/94, 5Ob147/00d, 5Ob148/00a, 5Ob203/12g, 10Ob19/18v

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Norm

GBG §20 lita

Rechtssatz

Eine bloße Namensänderung ist bei Änderung des Rechtssubjektes selbst, dem die betroffenen Liegenschaften gehören, und nicht bloß dessen Namens, nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060616

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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