Norm
GBG §20 litaRechtssatz
Eine bloße Namensänderung ist bei Änderung des Rechtssubjektes selbst, dem die betroffenen Liegenschaften gehören, und nicht bloß dessen Namens, nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060616Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019